Johann E.
Herr E. buchte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise über den Reiseveranstalter I T S in die Dominikanische Republik in das Hotel Casa Marina Bay in Las Galeras auf der Halbinsel Samana, in der Zeit vom 05.01.2005 bis 25.01.2005.
Die I T S - Reiseleiterin begrüßte ihre Gäste, darunter auch das Ehepaar E.. In diesem Begrüßungsgespräch wurden die Urlauber von der Reiseleiterin davor gewarnt, die Leistungen von Anbietern außerhalb des Hotels anzunehmen, da man bei Fremdanbietern nicht versichert sei. Herr E. nahm diesen Hinweis von der Reiseleiterin sehr ernst und hielt sich nur an die Angebote bzw. Aushänge am Schwarzen Brett unter dem Firmenlogo I T S.
Nach der ersten erholsamen Urlaubswoche hat sich Herr E. zusammen mit einem anderen Reisegast zu einer Hochseefischen-Tour für den 13.01.2005 angemeldet. Das Wassersport – Center bzw. die Tauchschule befanden sich auf dem Hotelgelände.
Wie vereinbart fanden sich Herr E. und der Reisegast Herr M. am 13.01.05 um 8:00 Uhr am Wassersport- Center ein. Nach zwei Stunden Wartezeit teilten man den beiden Hotelgästen mit, dass der einheimische Fischer, der die Tour machen sollte, erkrankt sei. Der Termin wurde auf den 15.01.2005 verschoben.
Im Nachhinein stellte sich jedoch die angebliche Krankheit des Fischers als lediglich vorgeschobener Grund für die Absage des ersten Termins heraus. Denn, so haben Herr E. und Herr M. später erfahren, hatte die Navy, die einen Marinestützpunkt in Las Caleras auf Samana unterhält, wegen stürmischer See ein Verbot für alle Fischer, Taucher, Surfer, Schnorchler und damit auch für die Tauchschule erlassen aufs offene Meer hinauszufahren.
Obwohl dieses Verbot auch noch für den 15.01.2005 galt, wurde die Tour an diesem Tag durchgeführt. Offensichtlich war dem Betreiber der Tauchschule das Geld wichtiger als die Gesundheit der beiden Urlauber. Nichts ahnend fuhren Herr E. und Herr M. mit einem Einheimischen aufs Meer hinaus. Das Meer war bei der Ausfahrt ruhig. Hinter dem Riff war das Meer zwar unruhiger, jedoch bestand kein Anlass für die Beiden, die Tour abzubrechen. Doch dann ging plötzlich alles sehr schnell. Innerhalb von ca. 3 Minuten wurde der Wellengang derart stark, dass die beiden Insassen Mühe und Not hatten, sich vernünftig in dem Boot festzuhalten. Das kleine Boot wurde durch den starken Seegang wie eine Nussschale hin und her geworfen. Es gab keine Schwimmwesten an Bord.
Als das Boot mit der ersten etwa 5 m hohen Welle nach oben geschleudert wurde und mit einer enormen Wucht wieder auf dem Meer aufschlug, brach sich Herr E. aufgrund dieses enormen Aufpralls den dritten Lendenwirbel. Herr E. schrie vor Schmerzen und forderte den Bootsfahrer auf zum Strand zurück zu fahren.
Herr E. musste sofort in die Klinik eingeliefert werden. Nach einem 3-tägigen Klinikaufenthalt in Puerto Plata blieb dem Ehepaar E. nichts anderes übrig als die Heimreise anzutreten. Am 20.01.2005 und damit fünf Tage vor Urlaubsende, flog das Ehepaar nach Hause.
Herr E. musste sieben Wochen lang ein Stützkorsett tragen und leidet nach wie vor unter erheblichen Schmerzen aufgrund des Lendenwirbelbruchs.
Herr E. klagt gegen den Reiseveranstalter I T S.
Im Erwiderungsschreiben von dem Reiseveranstalter I T S auf die Klageschrift erklärte I T S, dass es sich bei dem gebuchten Ausflug um eine Fremdleistung handle, die nicht im Pauschalreisepreis enthalten sei und für die allein der Ausflugsveranstalter verantwortlich ist.
Das Schwarze Brett mit den Ausflugsangeboten von I T S wurde nach dem Unfall sofort entfernt. Auch die Tauchschule soll es mittlerweile nicht mehr geben. Herr E. bezahlte zwar 40,- Euro extra für diesen Bootsausflug, doch konnte er die plötzlich ablehnende Haltung des Reiseveranstalters I T S nicht verstehen, da er und die anderen Urlauber in dem Begrüßungsgespräch von der Reiseleiterin ausdrücklich gewarnt wurden keine Ausflüge außerhalb des Hotels zu buchen, weil man da eben nicht versichert sei.
Außerdem bekamen die Urlauber über die Reiseleitung eine Hotelbroschüre, worin u.a. aufgeführt ist, dass man sich bei Interesse für Schnorcheln, Segeln, Surfen, Katamaran oder Kanu fahren so wörtlich „ in unserem Wassersport-Center am Strand“ anmelden könne. Genau diesen Hinweis befolgte Herr E., der ihm dann zum Verhängnis wurde.
Landgericht Köln, den 20.09.2006
In dem Rechtsstreit ( AZ: 4O 212/ 06 ) Herr E. gegen I T S - Reisen machte der Richter vom Landgericht Köln deutlich, dass I T S seine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Maßgeblich sei, dass das Wassersport-Center am Strand vom Hotel Casa Marina Bay , aus der Sicht eines Urlaubers zur gebuchten Pauschalreise gehört. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Urlauber ein gesondertes Benutzungsentgelt für einen Ausflug, gebucht über dieses Wassersport-Center, leisten muss. Grundlegend in diesem Fall ist das BGH-Urteil vom 18.07.2006 „Wasserrutschenfall“ ( AZ: X ZR 142/05 ). Dieses Verfahren wurde durch den Reiseveranstalter I T S bis zum Bundesgerichtshof gebracht, obwohl bereits das Landgericht Köln sowie das Oberlandesgericht Köln den Klägern Recht gab und feststellte, dass der Reiseveranstalter seine eigene Verkehrssicherungspflicht aufs Gröbste verletzt hat.
Der Richter im Fall Herr E. gegen I T S sprach einen möglichen Abfindungsvergleich an, dem aber beide Parteien keine weitere Aufmerksamkeit schenkten. Der Termin zu einer Verkündung wurde vom Gericht auf den 08.11.2006, 10.00 Uhr festgesetzt. Bis zu diesem Verkündungstermin können sich beide Parteien noch einmal schriftlich äußern.
Wir werden dieses Urteil auf unserer Homepage unter Urteile veröffentlichen.
Wernshausen, den 02.10.2006
Evelyn Wagner
Kein Urteil:
Fast zwei Jahre nach dem Unfall von Herrn E. in der Dominikanischen Republik, stimmte nun der
Reiseveranstalter I T S einem Vergleich zu. Die angefallenen Gerichtskosten übernahm der Reiseveranstalter. Johann E. bekam ein angemessenes Schmerzensgeld von I T S und ist sehr erleichtert, dass ihm weitere Gerichtstermine erspart bleiben.
Wernshausen, den 04.01.2007
Evelyn Wagner